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AGB der Firma P-Solarenergie
   
  
Allgemeine Verkaufsbedingungen
 

1.  Angebote
       
Unsere Angebote sind freibleibend bis zur Annahme des Auftrages durch unsere
      schriftliche Auftragsbestätigung. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen       Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.       
Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.   Auftragserteilung
(1)  Die Ausführung aller uns erteilten Aufträge erfolgt ausschließlich unter Zugrundlegung dieser Verkaufsbedingungen in Verbindung mit den Angaben im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung.

(2)  Bedingungen des Auftragsgebers sind für uns nur verbindlich, wenn wir IhreAnwendung schriftlich zugestimmt haben. Fehlender Widerspruch gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Lieferbedingungen.

3.  Preis
(1)  Preisangaben verstehen sich in EURO netto, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegeben ist. Die Preise gelten ausschließlich Mehrwertsteuer in unseren Rechnungen zu dem am Tage der Lieferung geltenden Satz gesondert ausgewiesen wird. Die Preise gelten nur bei ungeteilten
Bestellungen. Abweichungen bedürfen unserer Bestätigung.

(2)  Sollten sich die für die Preisbildung maßgebenden Kalkulationsgrundlagen bei uns oder bei unserem Vorlieferanten bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern, sind wir berechtigt, eine entsprechende Anpassung des Preises vorzunehmen bzw. unsere am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreise anzuwenden, sofern zwischen dem Vertragsabschluß und der Lieferung oder Leistung ein Zeitraum von mehr als vier Monate liegt. Dies gilt nicht wenn die angegebenen Preise ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind.

4.    Preisstellung
Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise grundsätzlich ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung. Sofern vom Auftraggeber für die Verpackung keine speziellen Weisungen erteilt werden, nehmen wir diese nach unserem Ermessen vor. Die Kosten hierfür werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Gebrauchte Packmittel werden nicht zurückgenommen.

5.    Lieferfristen  
(1)  Die von uns für die Ausführung von Aufträgen genannten Lieferfristen gelten unter der Voraussetzung der völligen Klarstellung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten, einschließlich der Erfüllung aller vom Auftraggeber zu erbringenden Voraussetzungen und Leistungen, eines ungestörten Betriebsablaufes und rechtzeitiger Zulieferung seitens unserer Vorlieferanten und verlängern sich entsprechend wenn uns, solange diese Voraussetzungen ohne unser Verschulden, nicht gegeben sind. Darüber hinaus haben wir das Recht, uns angemessene Nachfrist in Anspruch zu nehmen. Erst nach fruchtlosem Ablauf unserer so gesetzten Nachfrist, hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag zurück zu treten. Schadenersatzansprüche werden wegen Lieferverzögerung, aus welchen Rechtsgründen auch immer, sind ausgeschlossen, soweit nicht nachgewiesenermaßen unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(2)  Sofern Ereignisse höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, bei uns oder unseren unsere Vorlieferanten unsere Lieferfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne das hierdurch ein Schadenersatzanspruch gegen uns begründet wird.

(3)  Teillieferungen sind zulässig.

6.    Abnahmeverzug des Käufers
Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht rechtzeitig ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Kaufgegenstand zu verfügen und dem Kunden mit angemessener Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers. Nachfristsetzung mit Ablehnungsdrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des Vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Endschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. 

7.    Ausführung
Änderung in der Ausführung der Auftragsleistungen aufgrund von Produktionsumstellungen, technischen Verbesserungen oder amtlichen Anordnungen sind vorbehalten und gelten als vom Auftraggeber genehmigt, soweit die Verwendbarkeit des Gegenstandes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Maße, Gewicht, Abbildungen, Leistungszahlen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wird.

8.   
Zahlung
(1) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlung aller Art gilt als Tag der Zahlung der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Banküblicher Höhe geltend zu machen; mindestens aber in der Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

(2)Sofern es in Hinblick auf die Größe des uns erteilten Auftrages oder dessen
 vorgesehene oder sich später ergebende längere Laufzeit geboten erscheint, steht uns das Recht zu, die Leistung einer unverzinslichen Anzahlung in Höhe bis zu 50% des Vertragspreises zu verlangen.

(3)Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einzahlung als Zahlung. Wechselzahlungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.

(4)  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt unsere Zahlungsansprüche mit von uns bestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufzurechnen, oder mit Rücksicht auf derartige Gegenforderungen Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

(5) Wird uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Besteller in einer ungünstigen Vermögenslage oder in Vermögensverschlechterung gerät, können wir für die Gegenleistung Sicherheit verlangen. Als ungünstige Vermögenslage bzw. Vermögensverschlechterung sind insbesondere Anträge auf Eröffnung eines außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren zu verstehen.Ebenso zählt hierzu die Eintragung in ein Schuldenverzeichnis gemäß (§915 ZPO).
 


10.    Versand und Gefahrenübergang
(1)  Sofern nicht anders vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die  Auftragsgegenstände unser Werk oder Lager verlassen haben, bzw. im Werk oder Lager den Auftraggeber, Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen Person oder Anstallt zur Beförderung übergeben worden sind. Ist die Abholung der  Auftragsgegenstände durch den Auftraggeber oder seinem Beauftragten vereinbart, so erfolgt der Gefahrenübergang spätestens mit Ablauf des zweiten Tages, welcher dem Abgang der Mitteilung folgt das der Auftragsgegenstand zur Abholung zur Verfügung steht.

(2)  Wenn seitens des Auftraggebers keine besonderen Weisungen vorliegen, nehmen Wir den Versand nach bestem Wissen auf dem günstigsten uns bekannten Transportweg vor, wobei eine evt. uns bekannte gewordene besondere Dringlichkeit nach Möglichkeit berücksichtigt wird. Umlade-und/ oder Weiterversandkosten die sie aus fehlenden oder unrichtigen Angaben des Bestimmungsortes ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers auch wenn die Kosten des Versandes vereinbarungsgemäß von uns zu tragen sind.

(3)  Eine Versicherung wird ohne entsprechenden schriftlichen Auftrag des Auftraggeber von uns nicht gedeckt.

(4)  Für Wartung- und Instandhaltungsaufträge gelten unsere Preise unter der Voraussetzung der für uns kostenfreien Beförderung der Geräte zu und von unseren Wartungsstationen. Wird der Transport durch uns oder unsere Spediteure vorgenommen, gehen die entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

11.    Gewährleistung
(1)  Für den jeweiligen durch den Vertrag bestimmten Leistungsumfang haften wir für die Dauer von 1 Jahr – gerechnet vom Tage der Lieferung oder Leistung bzw. des früheren Gefahrenüberganges – für gute Ausführung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik sowie für die Verwendung von vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Werkstoffen nur insoweit, als wir bei berechtigen Reklamationen nach unserer Wahl gleichartige bzw. für den vorgesehen Verwendungszweck geeignete einwandfreie Ware als Ersatz liefern oder aber eine kostenlose Instandsetzung an Ort und Stelle oder in unserem Werk vornehmen bzw.bei unseren Vorlieferanten vornehmen lassen. Sofern vom Auftraggeber oder behördlicher Dienststellen die Einhaltung bestimmter Spezifikationen vorgeschrieben ist, beschränkt sich unserer Haftung auf Material- und Fertigungsfehler.

(2)  Zur Beschaffung von Beanstandungen steht uns eine angemessene Frist zu, die notwendige Ersatzbeschaffung unter Umständen aus dem Ausland, berücksichtigt.

(3)  Bei unberechtigten Beanstandungen können die entstandenen eigenen und fremden Untersuchungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

(4)  Beanstandungen wegen Mängeln oder Abweichungen der Ware nach Art, Menge, Qualität oder Softwarefunktionen können nur berücksicht werden, wenn uns die Feststellungen unverzüglich unter Beifügung unserer Lieferscheine und Prüfzeugnisse schriftlich angezeigt werden.

(5)  Über den Rahmen unserer vorstehend festgelegten Haftung hinaus, ist der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden des Auftraggebers, gleich aus welchen Gründen, auch eine eventuellen Schadens, der bei der Verwendung der von uns gelieferten, instand gesetzten oder gewarteten Geräte, Ersatz-oder Zubehörteilen entstehen sollte, ausdrücklich ausgeschlossen; gleichermaßen Rücktritt; Wandlung oder Minderung. Sind wir einer Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Ablauf einer angemessenen Frist und trotz einer anschließenden Nachfristsetzung nicht nachgekommen oder bleiben Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachhaltig erfolglos, so ist der Auftraggeber zur Wandlung bzw. Minderung berechtigt.

(6)  Für Lohnarbeiten beschränkt sich unsere Haftung auf den direkten Wert durchzuführenden Arbeiten.


12.    Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftigen entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder späteren abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.

1
3.    Erfüllungsort
Für alle Leistungen ist 26919 Brake, Deutschland, der Erfüllungsort.

1
4.    Gerichtsstand, Rechtswahl
(1)  Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten, die aus uns erteilten Aufträgen resultieren, ist Oldenburg, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

(2)  Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des einhaltlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen-beide vom 17. Juli 1973 wird ausgeschlossen.

15.    Sonstiges
Sollten einzelne oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages davon nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte das der Vertrag eine offene oder versteckte Lücke enthält.  Die Vertragsparteien haben eine unwirksame, nicht geregelte oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame, angemessenen Regelung zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. 

P-Solarenergie Peter Szczepanski
Kösterhof 6
26919 Brake
Tel.: 04401- 705385
Fax.: 04401-705385

Brake, den 01.03.2007